AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (INLAND/AUSLAND)
(in Anlehnung an die vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) empfohlenen Bedingungen)
I. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande.
3. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen auf den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.
4. Änderungen von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Besteller übernommen werden.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf diese Erfordernisse kann nicht verzichtet werden.
II. Preise und Zahlung
1. Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, gelten stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von PREWA „ab Werk“ und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie sonstiger Steuern, Zölle, Abgaben und Lasten.
2.PREWA behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und Energiepreisänderungen oder Veränderungen der Transportkosten, eintreten, sofern die Vertragserfüllung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Kostenerhöhungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
3.Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach erbrachter Leistung und Zugang der Rechnung bei dem Kunden rein netto ohne Abzüge fällig. Die Zahlungen müssen durch Überweisung in Euro Währung erfolgen, soweit nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist.
4.Der Kunde kommt automatisch spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, es sei denn, dass er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Die Verzugsfolgen richten sich im Übrigen nach dem Gesetz. Sämtliche Ansprüche werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, auch wenn die ursprünglich eingeräumte Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Scheck oder Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Im Falle der Vermögensverschlechterung § 321 BGB oder des Zahlungsverzugs des Bestellers dürfen wir Vorauszahlung und Ausgleich aller noch nicht fälligen Rechnungen verlangen.
5.Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch bei erfolgter Mängelrüge, nur berechtigt, wenn seine Ansprüche gegen PREWA rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
6.Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die der Anspruch von PREWA auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage bei dem Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, PREWA jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, kann PREWA die eigene Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung verweigern. PREWA kann dem Kunden in diesen Fällen Zug-um-Zug gegen die eigene Leistung eine angemessene Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht von dem Kunden erbracht wird, ist PREWA zum Rücktritt von dem Vertrag und bei Dauerschuldverhältnissen zur Kündigung des Vertrags berechtigt
III. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und die Versendung, falls die Sache des Lieferanten ist, unverzüglich erfolgt.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferungen der Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.
4. Die Arbeitskämpfe, insbesondere Streik, Seuchen und Aussperrung, sowie der Eintritt wesentlicher, unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind,
sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. § 287 Satz 2 BGB ist abgedungen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferant dem Besteller unverzüglich mitteilen
5. Wenn dem Besteller wegen einer Überschreitung der Lieferfrist, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen ist, Schaden erwächst, so kann er, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder der leitenden Angestellten des Lieferanten oder wenn die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise einmal eine so genannte wesentliche Vertragspflicht darstellt. Diese Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht für Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
7. Der Lieferant ist jedoch dazu berechtigt, nach Setzung und nach fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller eine angemessen verlängerte Frist zu gewähren.
8. Der Lauf der Lieferfrist wird gehemmt, solange der Besteller seine Vertragspflichten – wozu unter anderem auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Verpackungsmaterial und Füllgut gehören – nicht vollständig erfüllt.
IV Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Wir liefern unfrei und unversichert ab Werk.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.
3. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
4. Angelieferte Gegenstände sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer X dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
V Annahmeverzug
Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir dazu berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir ohne Nachweis 20 % des vereinbarten Preises als Entschädigung verlangen, es sei denn, es ist nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens ist uns vorbehalten.
VI Verpackung
Die Verpackung wird besonders berechnet und nicht zurückgenommen.
VII Eigentumsvorbehalt
1.Der Lieferant behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vor. Hat der Besteller den Liefergegenstand zur Weiterveräußerung erworben, ist er zu einer Verfügung über den Liefergegenstand nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen, für ihn regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt alle seine zukünftigen Ansprüche gegenüber seinem Kunden aus der Weiterveräußerung an den Lieferanten ab.
2. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam, so ist der Besteller dazu verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um dem Lieferant Sicherheit zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehälte gleichwertig sind.
3. Der Lieferant ist dazu berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich angeschlossen hat.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit abtreten. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen an Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu informieren.
5. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hinsichtlich des Liefergegenstandes nach vorangegangener Androhung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
VIII Mängel der Lieferung, Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in Ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden. Ersatzteile werden Eigentum des Lieferanten.
2. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so verjährt seine Haftung spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang.
3. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gilt hingegen die gesetzlichen Fristen auch bei Vorsatz bzw. Arglist sowie in den Fällen der §§ 478, 479 BGB.
4. Bei vertraglich vereinbartem Mehrschichtbetrieb einer Maschine bzw. Anlage verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate.
5. Die Haftung des Lieferanten für Fremderzeugnisse ist von der vorherigen erfolglosen Inanspruchnahme des Lieferanten des Fremderzeugnisses durch den Besteller abhängig.
6. Das Recht des Bestellers, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7. Gewähr wird nicht übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
8. Hat ein Mitarbeiter des Lieferanten vor Abschluss des Vertrages leicht fahrlässig gegen eine vorvertragliche Pflicht verstoßen und ist dem Besteller dadurch ein Schaden entstanden, so verzichtet der Besteller mit Abschluss eines Vertrages auf die Geltendmachung eines etwaigen Schadenersatzanspruches.
9. Jede Maschine erbringt ihre Leistung nur bei Verwendung des Originalmaterials (Packstoff, Packmittel und Füllgut; Qualität wie an Prewa bemustert bzw. freigegeben) innerhalb der zulässigen Toleranzen. Das zum Einstellen und Erproben benötigte Originalmaterial hat der Besteller unter Angabe der Toleranzen dem Lieferanten auf dessen Anforderung hin kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Besteller anderes als das Originalmaterial oder aber das Originalmaterial mit anderen als den angegebenen Toleranzen verwendet, wird nicht gehaftet.
10. Für die Zurücksendung einer geringeren als der gesamten Menge des zur Verfügung gestellten Originalmaterials, für seine Beschädigung oder Entwertung wird keine Haftung übernommen.
11. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten, diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten wird die Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
12. Von den durch Ausbesserung, Ersatzlieferung und Einbau von Ersatzteilen im Rahmen der Gewährleistung entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteils einschließlich seines Versandes, sowie vorab zu vereinbarenden Kosten des Aus- und Einbaues. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
13. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Gewährleistung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
14. Für Verschleißteile wird für den Fall des Auftretens eines Mangels nach Gefahrübergang durch Gebrauch keine Gewähr geleistet.
15. Insbesondere entfällt bei Verpackungsmaschinen auch dann eine Gewährleistung des Lieferanten, wenn die Aufstellung und das Einfahren von Verpackungsmaschinen nicht durch Personal des Lieferanten erfolgt – wobei diese Kosten zu Lasten des Bestellers gehen oder wenn die Funktion der Verpackungsmaschine oder die Beschaffenheit von Verpackungsmaterial oder Füllgut wegen der besonderen klimatischen oder sonstigen Orts- und betriebsbedingten Verhältnisse am Aufstellungsort nachteilig beeinflusst werden.
IX Haftung des Lieferanten, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, haftet der Lieferant ausschließlich wie folgt:
1. Bei Verzug gilt III, 5.
2. Schadensersatzansprüche, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, gleich welcher Art gegenüber dem Lieferanten, seinen Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie als solche aus Vertragsverletzung von Pflichten beim Vertragsabschluss oder als solche aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern, sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung), bezeichnet werden. Dazu gehören auch Mangelfolgeschäden und Verzögerungsschäden. Dabei ist gleichgültig, ob die Schäden am Liefergegenstand oder sonst wo entstehen. Kein Haftungsausschluss findet allerdings bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit für den daraus resultierenden Schaden statt.
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auch für leichte Fahrlässigkeit eines Organs oder Leitender Angestellter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Keine Haftungsbegrenzung findet allerdings bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit für den daraus resultierenden Schaden statt.
4. Diese Haftungsbegrenzung greift auch ein, wenn ein einfacher Erfüllungsgehilfe nichtwesentliche Vertragspflichten verletzt hat und dem Besteller dadurch einen Schaden zugefügt hat.
5. In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden höchstens 5 % vom Wert der betroffenen Liefermenge.
6. Die Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt. Dies gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
7. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
X Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Betreffen Unmöglichkeit / Unvermögen wesentliche Vertragspflichten, gilt Ziffer VIII. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berichtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes III der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferant eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller auch zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung eines vom Lieferanten zu vertretendem Mangel im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Nachfrist fehlschlägt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder dauerndem Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten.
XI Recht des Lieferanten auf Rücktritt
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes III der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst.
2. Soweit eine Anpassung des Vertrages wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
3. Will der Lieferant vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbar war.
XII Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, weitere Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort, für die Zahlung Großen-Buseck.
2.Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für das Scheck- und Urkundenverfahren ist Gießen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständige Gericht anzurufen.
3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Abkommen zum Internationalen Warenverkauf (CISG).
4. Die Liefergegenstände sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt und eingerichtet. Wünscht der Besteller die Einrichtung der Liefergegenstände nach Bestimmungen, die von den deutschen Vorschriften abweichen, so hat er dies bei Bestellung oder unmittelbar danach mitzuteilen. Gleichzeitig hat er die von den deutschen Bestimmungen abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache zu übersenden. Eine durch den Wunsch des Bestellers notwendig werdende, angemessene Anpassung des Preises und der Liefertermine bleibt vorbehalten.
5. Es ist Sache des ausländischen Bestellers, über die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Maßnahmen zu treffen, die dem Schutz des Betriebspersonals und anderer Personen vor etwaigen chemischen, biochemischen, elektrischen, elektromechanischen, elektroakustischen und ähnlichen Einflüssen der Maschine, des Packstoffs, der Packmittel und des Füllguts dienen.
6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Vorstehende Bedingungen sind die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Inland/Ausland):
Der Firma Prewa Verpackungsmaschinenbau GmbH
Zeppelinstrasse 6
35418 Buseck / Großen-Buseck
Vorstehend Lieferant genannt